J. Werner Theunert

Rechtsanwalt

Aktuelles zum Arbeitsförderungsrecht:


Kinderwagen ist keine einmalige Beihilfe für Empfänger von Arbeitslosengeld II

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied durch Beschluss vom 16.05.2006, AZ L 6 AS 170/06 ER, dass ein Kinderwagen als Sach- oder Geldleistung darlehensweise zu gewähren ist. Bisher ging die Rechtssprechung davon aus, dass ein Kinderwagen gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte zu erbringen sei. So sei bisher der Kinderwagen als Erstausstattung der Wohnung des Neugeborenen angesehen worden in Anlehnung an Fälle eines Kindes, das aufgrund eines Auszuges aus dem elterlichen Haushalt, bei Zuzug  aus dem Ausland oder wenn  ein Wohnungsloser eine Wohnung findet seine Wohnungsaustattung verloren hat oder nie eine hatte. Von dieser in der Literatur und Rechtssprechung überwiegend vertretenen Auffassung auch hinsichtlich der neuen Situation des neugeborenen Kindes wurde nunmehr abgegangen, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei einem Kinderwagen nicht von einem Haushaltsgerät oder einer Wohnungsausstattung ausgegangen werden kann. So hat der Senat für diese Fälle § 23 Abs. 1 SGB II für einschlägig erklärt, nachdem der Kinderwagen nicht als Beihilfe sondern als Sach- oder Geldleistung im Wege eines Darlehns erbracht werden muss. 

Bedarf für Erstausstattung für Wohnraum nach Trennung einer Ehe

Auch nach der Trennung einer Ehe kann für einen Arbeitslosengeld II -  Empfänger ein Anspruch auf eine Beihilfe zur Erstausstattung von Wohnraum nach § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SGB II gerechtfertigt sein.  Dies hat das  Sozialgericht Oldenburg  mit Beschluss vom 12.01.2006, AZ. S 47 AS 1027- 05 ER, in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz erkannt. Dabei komme es darauf an, welche Gegenstände der Antragsteller nach der Trennung von seiner Familie mitnehmen konnte und welche Herausgabeansprüche er zeitnahe durchsetzen konnte. Der Anspruch wird als so genannter verlorener Zuschuss gewährt und nicht als Darlehen.

Eingeschränkte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen

Das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung versagt es dem Leistungsträger für Arbeitslosengeld II - Leistungen, die uneingeschränkte  Vorlage von ungeschwärzten  Kontoauszügen  bzw. die Einsicht in solche Unterlagen zu verlangen. Das Sozialgericht Meiningen entschied mit Beschluss vom 11.05.2006, AZ. S 17 AS 747/06 ER, in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, dass die Behörde Arbeitslosengeld II leisten muss, indem es hinwies auf die Äußerungen verschiedener Landesdatenschutzbeauftragter, das Schwärzen von Habenbuchungen werde stets als Verletzung von Mitwirkungspflichten angesehen. Sollbuchungen müssten differenziert werden nach der Betragshöhe. Beträge über oder unter 50,00 EURO müssten angegeben werden. In diesem Falle hat das Job-Center aber nicht vorgetragen, dass Zweifel an der Bedürftigkeit  des Antragstellers bestünden. Im übrigen handelte es sich nur um solche Soll-Buchungen unter 50,00 EURO.
Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen für verschwiegenes Einkommen oder Vermögen.   

Stand: 19.07.2006

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