J. Werner Theunert
Rechtsanwalt
Aktuelles
zum Arbeitsförderungsrecht:
Kinderwagen ist keine
einmalige Beihilfe für Empfänger von Arbeitslosengeld II
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied durch Beschluss
vom 16.05.2006, AZ L 6 AS 170/06 ER, dass ein Kinderwagen als Sach-
oder Geldleistung darlehensweise zu gewähren ist. Bisher ging die
Rechtssprechung davon aus, dass ein Kinderwagen gem. § 23 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 SGB II als Erstausstattung für die Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräte zu erbringen sei. So sei
bisher der Kinderwagen als Erstausstattung der Wohnung des Neugeborenen
angesehen worden in Anlehnung an Fälle eines Kindes, das aufgrund
eines Auszuges aus dem elterlichen Haushalt, bei Zuzug aus dem
Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung findet seine
Wohnungsaustattung verloren hat oder nie eine hatte. Von dieser in der
Literatur und Rechtssprechung überwiegend vertretenen Auffassung
auch hinsichtlich der neuen Situation des neugeborenen Kindes wurde
nunmehr abgegangen, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei einem
Kinderwagen nicht von einem Haushaltsgerät oder einer
Wohnungsausstattung ausgegangen werden kann. So hat der Senat für
diese Fälle § 23 Abs. 1 SGB II für einschlägig
erklärt, nachdem der Kinderwagen nicht als Beihilfe sondern als
Sach- oder Geldleistung im Wege eines Darlehns erbracht werden
muss.
Bedarf für
Erstausstattung für Wohnraum nach Trennung einer Ehe
Auch nach der Trennung einer Ehe kann für einen Arbeitslosengeld
II - Empfänger ein Anspruch auf eine Beihilfe zur
Erstausstattung von Wohnraum nach § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SGB II
gerechtfertigt sein. Dies hat das Sozialgericht
Oldenburg mit Beschluss vom 12.01.2006, AZ. S 47 AS 1027- 05 ER,
in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz erkannt. Dabei komme
es darauf an, welche Gegenstände der Antragsteller nach der
Trennung von seiner Familie mitnehmen konnte und welche
Herausgabeansprüche er zeitnahe durchsetzen konnte. Der Anspruch
wird als so genannter verlorener Zuschuss gewährt und nicht als
Darlehen.
Eingeschränkte
Mitwirkungspflicht hinsichtlich Vorlage von ungeschwärzten
Kontoauszügen
Das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung
versagt es dem Leistungsträger für Arbeitslosengeld II -
Leistungen, die uneingeschränkte Vorlage von
ungeschwärzten Kontoauszügen bzw. die Einsicht in
solche Unterlagen zu verlangen. Das Sozialgericht Meiningen entschied
mit Beschluss vom 11.05.2006, AZ. S 17 AS 747/06 ER, in einem Verfahren
auf einstweiligen Rechtsschutz, dass die Behörde Arbeitslosengeld
II leisten muss, indem es hinwies auf die Äußerungen
verschiedener Landesdatenschutzbeauftragter, das Schwärzen von
Habenbuchungen werde stets als Verletzung von Mitwirkungspflichten
angesehen. Sollbuchungen müssten differenziert werden nach der
Betragshöhe. Beträge über oder unter 50,00 EURO
müssten angegeben werden. In diesem Falle hat das Job-Center aber
nicht vorgetragen, dass Zweifel an der Bedürftigkeit des
Antragstellers bestünden. Im übrigen handelte es sich nur um
solche Soll-Buchungen unter 50,00 EURO.
Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, dass konkrete
Anhaltspunkte vorliegen müssen für verschwiegenes Einkommen
oder Vermögen.
Stand: 19.07.2006
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