Rechtsanwalt
Vorstandsmitglieder einer AG
fallen nicht unter den Schutz der Arbeitslosenversicherung
Vorstandsmitglieder einer AG haben keinen Anspruch auf eine
freiwillige (Weiter-)Versicherung in der Arbeitslosenversicherung. Das
gilt unabhängig
von der Größe der AG, da der Gesetzgeber diesen
Personenkreis in den §§ 28a Abs.1 S.2 Nr.3, 27 SGB III
ausdrücklich vom Schutz der Arbeitslosenversicherung ausgenommen
und dabei nur auf die Rechtsform der Gesellschaft und nicht auf ihre
Größe und Finanzkraft abgestellt hat.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war zunächst mehrere Jahre lang
versicherungspflichtig beschäftigt, bevor er zum Vorstand einer AG
bestellt wurde. Er
beantragte bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit die
freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die
Beklagte lehnte den
Antrag unter Verweis auf die §§ 28a Abs.1 S.2 Nr.3, 27 SGB
III ab.
Nach § 28a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB III setzt die freiwillige
Weiterversicherung voraus, dass keine anderweitige Versicherungspflicht
besteht. Insoweit
verweist die Vorschrift auf § 27 SGB III, der die
Versicherungsfreiheit bestimmter Personengruppen regelt.
Versicherungsfrei sind danach unter anderem Mitglieder des Vorstands
einer AG.
Der Kläger machte geltend, dass es sich bei der Verweisung auf
§ 27 SGB III um ein gesetzgeberisches Versehen handele, da die
Vorschrift gerade nicht
eine „anderweitige Versicherungspflicht“, sondern die
Versicherungsfreiheit regele. Im Übrigen handele es sich bei
seinem Arbeitgeber praktisch um eine „Ich-AG“, deren
Vorstandsmitglieder anders als die großer AGs in den
Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung fallen müssten.
Die Klage hatte vor dem SG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist
allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Berufung
eingelegt hat.
Die Gründe:
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf freiwillige
Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu Recht abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gesetzliche Regelung
in den §§ 28a Abs.1 S.2 Nr.3, 27 SGB III weder in sich
widersprüchlich, noch stellt der Verweis auf § 27 SGB III ein
gesetzgeberisches Versehen dar. Die Auslegung der Normen ergibt
vielmehr, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich
weisungsabhängig beschäftigt und
damit versicherungspflichtig sind, während Mitglieder des
Vorstands einer AG eine Ausnahme bilden. Diese Personengruppe soll nach
der gesetzgeberischen Intention wegen ihres regelmäßig hohen
Einkommens nicht in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung
fallen.
Die gesetzliche Regelung in § 27 Abs.1 Nr. 5 SGB III lässt
auch keine Ausnahmen für Vorstandsmitglieder von kleinen oder
nicht so finanzkräftigen AGs zu, sondern stellt bewusst nur auf
die Rechtsform der Gesellschaft ab.
Die Krankenversicherung der Rentner wird unter anderem durch Beiträge
finanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Neben der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen insbesondere die der Rente
vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Die
Beitragshöhe bestimmt sich bei Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung nach dem vollen Beitragssatz. Allerdings wird die
Hälfte ihres Beitrages vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt. Für Versorgungsbezüge hingegen wurde bis Ende 2003 nur der
halbe Beitragssatz erhoben; diesen hatten die Versorgungsempfänger
alleine zu tragen. Aufgrund einer Rechtsänderung durch das Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 nun
auch für Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz zu entrichten. Dies
hat zu einer Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge
geführt.
Die sechs Beschwerdeführer sind als Bezieher einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung der Rentner
pflichtversichert. Neben der Rente beziehen sie Versorgungsbezüge, auf
die ab 2004 durch die Krankenkassen Beiträge nach dem vollen
Beitragssatz erhoben wurden. Ihre Klage gegen die Verdoppelung der
Beitragslast blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung
angenommen. Als Teil eines Maßnahmekatalogs zur Erhaltung der
Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung sei die
Verdoppelung der Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen
zugrunde:
Stand: 11.08.2009