Rechtsanwalt
Mitverschulden beim
Unfallgeschehen für das Nichttragen eines Fahrradhelmes
Das Landgericht Krefeld entschied mit Urteil vom 22.12.2005, Az. 3 U
179/05, dass dem Fahrradfahrer für das Nichttragen eines
Fahrradhelmes ein Mitverschulden i.H.v. 50 % anzurechnen seien.
Das Nichttragen wurde als "Außerachtlassung der eigenen
Interessen" gewertet. Zwar hat das Gericht eine Abkehr von der
bisherigen Rechtsprechung vollzogen, nach der ein Eigenschutz durch das
Tragen eines Fahrradhelmes nicht als Schadensersatz mindernd aufgefasst
wurde (OLG Hamm, Urteil v. 26.09.2000, Az. 27 U 93/00). Das LG
Krefeld kam aber zu dem Mitverschulden in diesem Falle auch unter dem
Blickwinkel, dass der 10-jährige Fahrradfahrer, der auf einem
Garagenhof hin und her fuhr, auf Grund einer Straßenhecke zur
Straße gehalten sei, besonders vorsichtig zu fahren, da er mit
abbiegenden Fahrzeugen rechnen müsste.
Ob durch dieses Urteil es insgesamt zu einer Umkehr der Rechtsprechung
hinsichtlich des Tragens eines Fahrradhelmes kommt, bleibt abzuwarten.
Stand: 19.07.2006